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Rechtliche Grundlagen

Steiermärkisches Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz – StZWAG

FAQ (Häufig gestellte Fragen)

Woher kommen die Daten

Der Gesetzgeber erlaubt den Gemeinden die Daten aus dem Zentralen Melderegister sowie dem Gebäude- und Wohnungsregister auszuwerten.

Das Zentrale Melderegister bildet die Meldungen laut Meldegesetz ab. Im Gebäude- und Wohnungsregister werden die baurechtlichen Daten verwaltet.

Wenn eine Wohnung von der Baubehörde bewilligt, mit einem Fertigstellungsdatum gekennzeichnet wurde und sich auf dieser Wohnung keine Meldung mit einem Haupt- oder (Zweit-)Nebenwohnsitz befindet, so gilt diese Wohnung als Wohnungsleerstand. Wenn ausschließlich (Zweit-)Nebenwohnsitzmeldungen vorhanden sind, so wird diese Wohnung als Zweitwohnsitz verwaltet.

Abgabenpflicht

Warum bekomme ich ein Informationsschreiben, obwohl ich nicht Eigentümer/Miteigentümer der Wohnung bin?

Die Abgabe ist für das Vorjahr zu entrichten. Waren Sie nicht oder nicht mehr

  • Eigentümer oder Miteigentümer
  • Baurechtsberechtigter oder
  • Mieter oder Pächter

der betreffenden Wohnung im vergangenen Jahr, so melden Sie dies mit der Meldung von Ausnahmen. Waren Sie dies nicht im ganzen vergangenen Jahr, so geben Sie dies auf der Erklärung mit Beilage von entsprechenden Unterlagen, wie dem Kaufvertrag, bekannt.

Diese Wohnung ist gar keine Wohnung?

Eine Wohnung ist ein baulich abgeschlossener, nach der Verkehrsauffassung selbständiger Teil eines Gebäudes, der nach seiner Art und Größe geeignet ist, der Befriedigung individueller Wohnbedürfnisse von Menschen zu dienen. Im Gebäuderegister wird diese Einheit als Wohnung oder Wohnung/Arbeitsstätte verwaltet. Sollte dies nicht der Fall sein, so melden Sie sich bei der Baubehörde mit einer entsprechenden planlichen Darstellung eines befugten Planverfassers.

Erklärung durchführen

Mit dem Informationsschreiben der Gemeinde wurde auch ein Formular für die Abgabenerklärung übermittelt.

Bis wann muss eine Erklärung abgegeben werden?

Der Abgabenanspruch entsteht mit Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres. Als Serviceleistung hat Ihnen die Gemeinde eine Information mit den Bemessungsgrundlagen und den daraus resultierenden Abgabenbetrag übermittelt.

Bis zum 31. März des Folgejahres müssen Sie eine Abgabenerklärung an die Gemeinde übermitteln oder die Ausnahmen von der Abgabenpflicht melden.

Kann ich die Erklärung auch online durchführen?

Wenn die Gemeinde der Plattform „People Connect“ beigetreten ist, können Sie die Erklärung online vornehmen. Verwenden Sie bitte dafür den im Informationsschreiben zugewiesenen Antragscode (QR-Code). Sollten Sie sich auf dieser Plattform mittels ID-Austria registrieren, können Sie viele weitere Vorteile dieser Plattform nützen.

Was tun, wenn die Fläche auf der vorausgefüllten Erklärung nicht stimmt?

Bei altem Gebäudebestand stimmen in manchen Fällen die Nutzfläche der Wohnung im Wohnungsregister nicht. Um eine Berichtigung durchführen können, übermitteln Sie eine planliche Darstellung eines befugten Planverfassers.

Was tun, wenn die Meldungen im Melderegister falsch sind?

Das Meldegesetz sieht eine An-/Abmeldung auf einem Wohnsitz innerhalb von 3 Tagen vor. Sie können daher rückwirkend diese Daten nicht mehr bereinigen. Lassen Sie diese Meldungen jedoch umgehend bei der Meldebehörde bereinigen, um eine zukünftige Abgabenpflicht als Zweitwohnsitzabgabe zu vermeiden.

Was passiert, wenn ich keine Abgabenerklärung übermittle und auch keine Ausnahme von der Abgabenpflicht melde?

In diesem Fall ist die Gemeinde, als Abgabenbehörde gemäß Bundesabgabenordnung verpflichtet, die Abgabe mittels Bescheid festzusetzen. Zusätzlich kann die Gemeinde einen Verspätungszuschlag von bis zu 10% des Abgabebetrages festsetzen.

Welche Folgen drohen bei einer falschen Abgabenerklärung?

Eine wissentlich falsche Abgabenerklärung kann gemäß Bundesabgabenordnung mit Strafen belegt werden. Wenn sich die Erklärung als nicht richtig erweist, kann die Abgabenbehörde nach einem Ermittlungsverfahren Zuschläge festsetzen.

Mit einer Erklärung oder Meldung von Ausnahmen vermeiden Sie Kosten!

Wie ermittelt sich der Abgabenbetrag?

Mittels Verordnung hat die Gemeinde einen Betrag pro m² Nutzfläche und Jahr festgesetzt. Der Gesetzgeber hat festgelegt, dass nur volle Kalenderwochen (Montag bis Sonntag) in die Berechnung einbezogen werden. In manchen Jahren gibt es daher 51 volle Kalenderwochen und in manchen Jahren 52 Kalenderwochen. Dies wirkt sich auf die Abgabenhöhe aus!

Bei einer Änderung in der Nutzfläche im vergangenen Kalenderjahr wird der Abgabebetrag tagesgenau aliquotiert. Dies wird auch bei Änderung der Eigentumsverhältnisse durchgeführt.

Wenn die Wirksamkeit der Verordnung während des Jahres beginnt, so wurde der Abgabenbetrag entsprechend auf das restliche Jahr aliquot ermittelt.

Ausnahmen melden

Der Gesetzgeber hat zahlreiche Ausnahmen von der Abgabenpflicht definiert. Die Umstände dafür sind der Abgabenbehörde nachzuweisen. Mit dem Informationsschreiben der Gemeinde wurde auch ein Formular für die Meldung von Ausnahmen übermittelt.

Kann ich die Meldung einer Ausnahme auch online durchführen?

Wenn die Gemeinde der Plattform „People Connect“ beigetreten ist, können Sie die Meldung einer Ausnahme online vornehmen. Verwenden Sie bitte dafür den im Informationsschreiben zugewiesenen Antragscode (QR-Code). Sollten Sie sich auf dieser Plattform mittels ID-Austria registrieren, können Sie viele weitere Vorteile dieser Plattform nützen.

Welche Ausnahmen gibt es?

Vorsorgewohnung
Alter/Gesundheit
Berufliche Zwecke
Eigentumsverhältnisse
Land- und Forstwirtschaft
Instandsetzung
Nicht vermietbar/nutzbar
Denkmalgeschützt

Vorsorgewohnung

Was ist eine Vorsorgewohnung?

Bei einer Vorsorgewohnung handelt es sich um eine Wohnung ohne Wohnsitzmeldung (Wohnungsleerstand), welche für die zukünftige Nutzung eines Kindes vorhanden ist.

Wie kann ich eine Vorsorgewohnung als Ausnahme melden?

Die Meldung eines Kindes auf einer Wohnung erfolgt mittels Nachweis der Abstammung (Geburtsurkunde) zum Abgabenpflichtigen (Vater/Mutter). Zudem ist eine Erklärung abzugeben, dass dieses Kind nur auf einer Wohnung in der gesamten Steiermark als Ausnahme gemeldet wurde.

Alter/Gesundheit

Wie melde ich den Ausnahmegrund aufgrund meines Alters oder meines Gesundheitszustandes?

Wohnungen mit Nebenwohnsitz, die von den Eigentümern aus gesundheitlichen oder altersbedingten Gründen nicht mehr als Hauptwohnsitz genutzt werden können, können von der Abgabenpflicht befreit werden. In diesem Fall genügt die Glaubhaftmachung, dass die Wohnung aufgrund des Alters bzw. aufgrund gesundheitlicher Gründe nicht mehr als Hauptwohnsitz genutzt werden kann.

Wie melde ich den Ausnahmegrund meiner 24 Stunden Hilfe – Pflegekraft?

Wohnungen mit Nebenwohnsitz, die von Pflegekräften benutzt werden, können ebenfalls von der Abgabenpflicht ausgenommen werden. Diese Wohnung muss sich im gleichen Haus oder in unmittelbarer Nähe zum Abgabenpflichtigen (Pflegenden) befinden. In diesem Fall genügt die Glaubhaftmachung.

Berufliche Zwecke

Was fällt alles unter den Ausnahmegrund „Berufliche Zwecke“?

Wohnungen, die nahezu ausschließlich für berufliche Zwecke genutzt werden. Nahezu ausschließlich für berufliche Zwecke bedeutet, dass die Wohnung bis zu 90% beruflich und bis zu max. 10% zu anderen Zwecken genutzt wird. Wird die Wohnung über 10% zu anderen Zwecken genutzt, liegt keine nahezu ausschließlich beruflich genutzte Wohnung vor. Eine Doppelnutzung, z. B. auch für Erholungszwecke, schließt die Ausnahme von der Abgabepflicht aus. Ebenfalls keine Abgabe ist für Wohnungen zu entrichten, die für Ausbildungszwecke, Zwecke des Studiums oder einer Lehre genutzt werden. Der Begriff Ausbildungszwecke ist weit zu verstehen und umfasst alle Arten von Ausbildungen, wie an öffentlichen oder privaten Schulen, Berufsschulen, Fachschulen, Fachhochschulen etc. Diese Wohnungen müssen ausschließlich für Zwecke des Universitätsbesuchs, Schulbesuchs, der Berufsausbildung oder der Ausübung des Präsenz- oder Zivildienstes verwendet werden, um nicht als Zweitwohnsitz zu gelten. Der Nachweis darüber ist von den Abgabepflichtigen zu erbringen. Diese kann in einer Bestätigung durch den Arbeitgeber oder der Ausbildungsstätte erfolgen.

Eigentumsverhältnisse

Was fällt alles unter den Ausnahmegrund Eigentumsverhältnisse?

Wenn Sie nicht Eigentümer dieser Wohnung sind, so melden Sie sich bitte bei der Abgabenbehörde.

Wenn Sie nicht mehr Eigentümer dieser Wohnung sind, so melden Sie diesen Ausnahmegrund mit dem Nachweis (zB Kaufvertrag oder Grundbuchsbeschluss) des neuen Eigentümers. Sollten Sie im abgelaufenen Jahr noch teilweise Eigentümer gewesen sein, so müssen Sie über diesen Zeitraum eine Abgabenerklärung abgeben.

Bis zu drei leerstehende Wohnungen, in Ein- und Mehrfamilienwohnhäusern, in denen die Eigentümer selbst ihren Hauptwohnsitz haben, sind von der Abgabenpflicht ausgenommen. Wurde dieser Ausnahmegrund von der Abgabenbehörde in der Vorprüfung übersehen, so vermerken Sie dies bitte auf der Meldung der Ausnahme. Beachten Sie bitte, dass diese Ausnahme vom Gesetzgeber nur für Wohnungen im gleichen Gebäude vorgesehen wurde.

Wohnung wurde vermietet, der Mieter ist jedoch in dieser Wohnung nicht gemeldet. Sofern die Wohnung unbefristet oder länger als für sechs Monate an ein und dieselbe Person vermietet, verpachtet oder sonst überlassen wurde, geht die Abgabepflicht an diesen über. Melden Sie uns diesen Ausnahmetatbestand mit der Vorlage des Miet-, Pacht- oder Überlassungsvertrages.

Land- und Forstwirtschaft

Was fällt alles unter den Ausnahmegrund Land- und Forstwirtschaft?

Die für die Führung eines land- und/oder forstwirtschaftlichen Betriebes erforderlichen Zweitwohnsitze sind von der Abgabepflicht befreit. Befreit sind nur solche Wohnungen, die zur Unterbringung der für die land- und/oder forstwirtschaftlichen Arbeiten benötigten Arbeitskräfte dienen. Melden Sie diesen Ausnahmegrund mit der Bestätigung, dass diese Wohnungen nicht für Erholungszwecke genutzt werden.

Instandsetzung

Was fällt alles unter den Ausnahmegrund Instandsetzung?

Für leerstehende Wohnungen, die im vergangenen Jahr renoviert wurden, kann der Ausnahmegrund „Instandsetzung“ gemeldet werden. Der Zeitraum der Ausnahme darf jedoch nur 26 Kalenderwochen betragen. Belegen Sie diesen Ausnahmegrund mit Fotos bzw. baubehördlichen Bewilligungen.

Nicht vermietbar/nutzbar

Ich habe eine leerstehende Wohnung und konnte diese nicht vermieten?

Wohnungen, die aufgrund behördlicher Anordnungen aus welchen Gründen auch immer, nicht vermietbar sind, sind von der Abgabepflicht ausgenommen. Belegen Sie diesen Ausnahmetatbestand mit dem Nachweis der behördlichen Anordnung.

Ich habe eine leerstehende Wohnung und kann diese nicht nutzen?

Wenn die Wohnung aufgrund von baulichen Mängeln nicht nutzbar ist, so müssen Sie dies der Baubehörde anzeigen, die daraufhin diese Wohnung als „nicht für Wohnzwecke“ geeignet im Gebäuderegister kennzeichnet.

Denkmalgeschützt

Meine Wohnung ist denkmalgeschützt?

Aufgrund der erhöhten und gesetzlich vorgegebenen Restaurierungs- und Erhaltungskosten sind Objekte, die dem Denkmalschutz unterliegen von der Abgabenpflicht ausgenommen. Belegen Sie diesen Ausnahmetatbestand mit dem Nachweis der behördlichen Anordnung.

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