Geburt eines Kindes – Was brauchen die Eltern, was ist zu tun?
Die Geburt eines Kindes kann beim zuständigen Standesamt des Geburtsortes beurkundet werden.
Erforderliche Urkunden und Nachweise zur Beurkundung einer Geburt
Bei ehelicher Geburt
- Geburtsurkunden der Eltern
- Staatsbürgerschaftsnachweise der Eltern
- Nachweis des Wohnsitzes (Meldezettel)
- Heiratsurkunde der Eltern
- allenfalls Nachweis der Auflösung der letzten Ehe (Sterbeurkunde bzw. Scheidungsurteil od. Beschluss mit Rechtskraftbestätigung)
- Nachweis über die Berechtigung zur Führung akademischer Grade, Berufs- und Standesbezeichnungen
Bei unehelicher Geburt, Mutter ledig
- Geburtsurkunde der Mutter
- Staatsbürgerschaftsnachweis der Mutter
- Nachweis des Wohnsitzes (Meldezettel)
- Nachweis über die Berechtigung zur Führung akademischer Grade, Berufs- und Standesbezeichnungen
Bei unehelicher Geburt, Mutter verwitwet oder geschieden
- Geburtsurkunde der Mutter
- Staatsbürgerschaftsnachweis der Mutter
- Nachweis des Wohnsitzes (Meldezettel)
- Nachweis über die Berechtigung zur Führung akademischer Grade, Berufs- und Standesbezeichnungen
- Heiratsurkunde
- Nachweis der Auflösung der letzten Ehe
Vaterschaftsanerkenntnis
Wenn Sie gleichzeitig die Dokumente des Vaters (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Meldebestätigung) abgeben, kann der Vater bei der Abholung der Geburtsurkunde im Standesamt das Vaterschaftsanerkenntnis unterschreiben.
Ausländer
Die Staatsangehörigkeit kann mit einem Reisepass oder einer anderen Urkunde nachgewiesen werden. Fremdsprachige Urkunden müssen von einem allgemein beeideten gerichtlichen Dolmetscher übersetzt und beglaubigt sein, es ist immer Original und Übersetzung vorzulegen.
Gebühren
ab dem 2. Lebensjahr: Euro 9,30 (Bundesgebühr € 7,20, Verwaltungsabgabe € 2,10)
Sämtliche Urkunden und Nachweise immer im Original vorlegen! Das Standesamt kann die Vorlage weiterer Urkunden verlangen, wenn die allgemein verlangten Urkunden und Nachweise zur ordnungsgemäßen Beurkundung nicht ausreichen.
Informationen zur Vornamensgebung
Das Recht zur Vornamensgebung an ein Kind, dessen Personalstatut das österreichische Recht ist, steht nur den Obsorgeberechtigten, bei unehelichen Kindern der Mutter, zu. Bei Kindern muss zumindest der erste Vorname dem Geschlecht entsprechen. Bezeichnungen, die nicht als Vornamen gebräuchlich oder dem Wohl des Kindes abträglich sind, dürfen nicht eingetragen werden. Beim Wunsch nach einen Doppelnamen (z.B. Eva-Maria, Karl-Heinz) machen wir darauf aufmerksam, dass der Bindestrich -aus welchen Gründen auch immer -später nicht ohneweiteres weggelassen werden kann; andererseits ist es auch nicht möglich später zwei Vornamen durch einen Bindestrich zu verbinden. Derartige Veränderungen können später nur im Wege einer behördlichen Namensänderung, die mit Kosten verbunden ist, durchgeführt werden. Die Schreibung der Vornamen unterliegt grundsätzlich den gültigen Rechtschreibregeln. Alle gewünschten Vornamen müssen bereits im LKH bzw. beim Arzt beim Ausfüllen der Geburtsanzeige angegeben werden.
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