Leerstands & Zweitwohnsitzabgabe
Laut Steiermärkischen Zweitwohnsitz und Wohnungsleerstandsabgabengesetz wird eine Abgabe für Zweitwohnsitze und leerstehende Wohnungen erhoben.
Die Abgabe wird durch die Kalenderwochen und durch die Daten aus Raumordnung und zentralem Melderegister berechnet. Es ist dann entweder eine Abgabenerklärung oder ein Ausnahmeantrag vollständig ausgefüllt und unterschrieben einzubringen.
Merkblatt – Zweitwohnsitzabgabe
Gegenstand der Abgabe bilden Zweitwohnsitze. Als Zweitwohnsitz gilt jeder Wohnsitz, der nicht als Hauptwohnsitz (Art 6 Abs. 3 B-VG) verwendet wird.
Ausgenommen von der Abgabepflicht sind gem. § 4 StZWAG insbesondere Wohnungen, die
- nahezu ausschließlich beruflichen Zwecken (Pendler), Ausbildungszwecken, Zwecken des Studiums, der Lehresowie des Präsenz- oder Zivildienstes dienen;
- land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken, wie der Bewirtschaftung von Almen oder Forstkulturen dienen;
- von Eigentümerinnen/Eigentümern aus gesundheitlichen oder altersbedingten Gründen nicht mehr als Hauptwohnsitz verwendet werden;
- von Pflegenden genutzt werden oder einem Pflegeaufenthalt dienen.
Abgabepflichtige sind die Eigentümerinnen/Eigentümer der Wohnung, im Fall eines Baurechts jedoch die Baurechtsberechtigten.
Wird die Wohnung unbefristet oder mindestens sechs Monate vermietet, verpachtet oder sonst überlassen, sind für die Dauer der Überlassung die Inhaberinnen/Inhaber (wie Mieterinnen/Mieter, Pächterinnen/Pächter) abgabepflichtig.
Änderungen in Bezug auf die Person der/des Abgabepflichtigen sind von dieser/diesem der Gemeinde binnen eines Monats ab dem Eintritt der Änderung zu melden. Im Fall des Abs. 2 haften bis zur Meldung an die Gemeinde die Eigentümerinnen/Eigentümer bzw. Baurechtsberechtigten neben den Inhaberinnen/Inhabern der Wohnung als Gesamtschuldner.
Personen, die behaupten, mangels Vorliegens eines Zweitwohnsitzes oder wegen des Zutreffens einer Ausnahme nach § 4 nicht abgabepflichtig zu sein, haben die Umstände, auf die sie ihre Behauptung stützen, nachzuweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen des Einzelfalls nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung.
Mögliche Ausnahmegründe:
- BE: Berufliche Zwecke (§4 Z1)
- EI: Eigentumsverhältnisse (§5)
- GA: Alter/Gesund/Pflegende (§4 Z3, Z4; §9 Z6)
- LF: Betrieb/Land- u. Forstwirtschaft (§4 Z2; §9 Z4)
- SO: Sonstiges